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§ 4 PfandBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.7.2022

2. Hauptstück

Strukturelle Merkmale

1. Abschnitt

Doppelter Rückgriff und Insolvenzferne Doppelter Rückgriff

§ 4.

(1) Anleger in gedeckte Schuldverschreibungen und Gegenparteien von Derivatekontrakten, sofern die Derivatekontrakte die Anforderungen gemäß § 16 erfüllen, haben folgende Forderungen:

  1. 1. eine Forderung gegenüber dem die gedeckten Schuldverschreibungen begebenden Kreditinstitut;
  2. 2. im Falle der Insolvenz oder Abwicklung des die gedeckten Schuldverschreibungen begebenden Kreditinstituts, eine vorrangige Forderung auf den Kapitalbetrag sowie etwaige aufgelaufene und künftige Zinsen aus den Deckungswerten gemäß § 26 Z 1 und
  3. 3. im Falle der Insolvenz des die gedeckten Schuldverschreibungen begebenden Kreditinstituts, und für den Fall, dass die vorrangige Forderung gemäß Z 2 nicht im vollem Umfang erfüllt werden kann, eine Forderung gemäß § 26 Z 2.

(2) Die in Abs. 1 genannten Forderungen beschränken sich auf die vollständigen, aus den gedeckten Schuldverschreibungen erwachsenden Zahlungsverpflichtungen.

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2021

Gesetzesnummer

20011746

Dokumentnummer

NOR40239895

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