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§ 4 Pauschalierung der Aufwandsentschädigung für Beamte und Vertragsbedienstete des höheren Bibliotheksdienstes

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1972

§ 4

Diese Aufwandsentschädigung tritt an die Stelle der als Ersatz für Fortbildungsausgaben gewährten Leistungen; die vom 1. Dezember 1972 an fortgezahlten Beträge sind auf die nach dieser Verordnung gebührende Aufwandsentschädigung anzurechnen.

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