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§ 4 P-ZV 2012

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2012

Kriterien für die Errichtung der Verwendung „Umleitdienst“

§ 4

Der im § 1 angeführte Umleitdienst ist nur einzurichten, wenn diese Verwendung regelmäßig in erheblichem zeitlichen Ausmaß alleinverantwortlich auszuüben ist, das heißt, dass laut Systemisierung dienstplanmäßig in erheblichem Ausmaß kein anderes Aufsichtsorgan vorgesehen ist.

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