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§ 4 OB-V

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.6.2022

Verkehrswege

§ 4.

(1) „Verkehrswege“ im Sinn dieser Verordnung sind im Freien gelegene Flächen, die für den Fußgänger- oder Fahrzeugverkehr bestimmt sind.

(2) Bei der Planung und Gestaltung von Verkehrswegen muss Folgendes berücksichtigt werden:

  1. 1. Übersichtliche Wegeführung,
  2. 2. Ausmaß des Fahrzeugaufkommens,
  3. 3. geeignete Fahrgeschwindigkeit entsprechend der Beschaffenheit der Verkehrswege sowie unter Berücksichtigung der Lärm- und Staubentwicklung,
  4. 4. ausreichende Stabilität des Untergrundes unter Berücksichtigung der Belastungen durch die eingesetzten Fahrzeuge,
  5. 5. möglichst vollständiger Abbau der Lagerstätte.

(3) Verkehrswege im Tagbau müssen folgende nutzbare Mindestbreite aufweisen:

  1. 1. Verkehrswege ohne Fahrzeugverkehr (Gehwege): 1,0 m.
  2. 2. Verkehrswege mit Fahrzeugverkehr (Fahrstreifen): die maximale Breite der darauf eingesetzten selbstfahrenden Maschinen und Geräte und zusätzlich 1,0 m.
  3. 3. Verkehrswege mit Fußgänger- und Fahrzeugverkehr oder Fahrzeugverkehr auf mehreren Fahrstreifen: Mindestbreite nach Z 1 und 2 und zusätzlich ein Begegnungszuschlag von 0,5 m zwischen den Gehwegen und Fahrstreifen.

(4) Führen Verkehrswege mit Fahrzeugverkehr unter fest verlegten Bauteilen, wie Brückentragwerken, Fördereinrichtungen oder anderen Anlagenteilen, durch, muss die lichte Höhe durch Hinweisschilder unter Angabe der lichten Höhe gekennzeichnet werden.

(5) Die Steigung und das Gefälle von Verkehrswegen müssen nach den Angaben der Herstellerinnen und Hersteller über die bestimmungsgemäße Verwendung der darauf verwendeten selbstfahrenden Maschinen und Geräte festgelegt werden, wobei insbesondere auch die Beschaffenheit des Fahrbahnuntergrundes und die Witterungsverhältnisse berücksichtigt werden müssen.

(6) Sofern Verkehrswege, die von fremden Personen mit Fahrzeugen benutzt werden, eine Steigung/ein Gefälle von mehr als 12% aufweisen, muss mittels Hinweistafeln auf die Neigung hingewiesen werden.

(7) Besteht bei der Benutzung von Verkehrswegen Absturzgefahr oder eine Gefahr durch herabfallende Gegenstände oder Gestein, müssen geeignete Maßnahmen dagegen getroffen werden, und zwar Abgrenzungen (wie beispielsweise Leitplanken, Freisteine oder Schutzwälle) oder bauliche Sicherungsmaßnahmen.

(8) Verkehrswege müssen während der Benützung ausreichend künstlich beleuchtet werden, wenn das Tageslicht nicht ausreicht. Die Beleuchtung der Verkehrswege darf unterbleiben, wenn

  1. 1. die Fahrzeuge mit Beleuchtungseinrichtungen ausgestattet sind, die eine ausreichende Beleuchtung der Verkehrswege ermöglichen, und
  2. 2. für die in § 9 Abs. 3 genannten Personen, die zu Fuß unterwegs sind, Warnkleidung und ausreichende Beleuchtungsmittel bereitgestellt werden.

(9) Die auf Verkehrswegen anfallenden nicht verunreinigten Niederschlagswässer sind in Oberflächengewässer abzuleiten oder zu versickern. Verunreinigte Niederschlagswässer sind so zu sammeln, zu behandeln und in Oberflächengewässer abzuleiten, dass keine über das zumutbare Maß hinausgehende Beeinträchtigung von Gewässern zu befürchten ist.

(10)  Zur Reduktion von diffusen Staubemissionen sind geeignete Maßnahmen (wie beispielsweise organisatorische Maßnahmen, Befeuchtung, Reinigung, Einsatz von Kehrmaschinen oder Reifenwaschanlagen) vorzusehen.

Schlagworte

Fußgängerverkehr, Lärmentwicklung

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2022

Gesetzesnummer

20011916

Dokumentnummer

NOR40244606

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