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§ 4 NISV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.7.2019

2. Abschnitt

Wesentliche Dienste und Sicherheitsvorfälle Sektor Energie

§ 4.

(1) Wegen ihrer Bedeutung für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Versorgung mit Energie im Sinne des § 16 Abs. 2 NISG sind im Sektor Energie wesentliche Dienste:

  1. 1. im Teilsektor Elektrizität
  1. a) im Bereich der Stromerzeugung
  1. aa) der Betrieb einer Erzeugungsanlage, die mehr als 340 MW Engpassleistung hat;
  2. bb) der Betrieb von Systemen zur Steuerung von Erzeugungsanlagen, die zusammen mehr als 340 MW Engpassleistung haben;
  1. b) im Bereich der Stromverteilung der Betrieb eines Verteilernetzes, über das Elektrizität an mehr als 88 000 Zählpunkte transportiert wird, oder das in einer Landeshauptstadt gelegen ist;
  2. c) im Bereich der Stromübertragung der Betrieb eines Übertragungsnetzes durch Übertragungsnetzbetreiber;
  1. 2. im Teilsektor Erdöl
  1. a) im Bereich der Erdölförderung der Betrieb von Anlagen zur Förderung von Erdöl, wenn die geförderte Menge mehr als 20% Anteil am jährlichen inländischen Mineralölverbrauch ausmacht;
  2. b) im Bereich der Erdöllagerung der Betrieb einer Anlage, in der Pflichtnotstandsreserven in Form von Erdöl, Erdölprodukten, Biokraftstoffen oder Rohstoffen zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen gelagert werden, und die einen Lagerbestand von mehr als 10 000 Tonnen hat;
  3. c) im Bereich des Erdöltransports der Betrieb einer Erdölfernleitung, wenn die transportierte Menge vier Millionen Tonnen pro Jahr übersteigt;
  4. d) im Bereich der Erdölraffination der Betrieb von Anlagen zur Raffination und Aufbereitung von Erdöl, die mehr als acht Millionen Tonnen pro Jahr verarbeiten;
  1. 3. im Teilsektor Erdgas
  1. a) im Bereich der Gasförderung der Betrieb von Gasförderungsanlagen, wenn die geförderte Menge mehr als 20% Anteil am jährlichen Inlandgasverbrauch ausmacht;
  2. b) im Bereich der Gasspeicherung der Betrieb einer Speicheranlage, die mehr als 10 000 GWh Arbeitsgasvolumen pro Jahr hat;
  3. c) im Bereich des Gastransports der Betrieb einer Fernleitungsanlage;
  4. d) im Bereich der Gasverteilung der Betrieb eines Verteilernetzes, über das Erdgas an mehr als 88 000 Zählpunkte transportiert wird;
  5. e) im Bereich des Marktgebietsmanagements die Koordination der Netzsteuerung und des Einsatzes von Netzpufferung (Linepack) sowie der Abruf der physikalischen Ausgleichsenergie;
  6. f) im Bereich des Verteilergebietsmanagements
  1. aa) der Abruf der physikalischen Ausgleichsenergie im Verteilergebiet;
  2. bb) die Bereitstellung der Systemdienstleistung (Leistungs- und Druckregelung bzw. Druckhaltung) durch Vornahme des technisch-physikalischen Ausgleichs;
  3. cc) die Steuerung der Verteilerleitungsanlagen der Netzebene 1 durch Vorgaben an die Verteilernetzbetreiber.

(2) Im Sektor Energie liegt ein Sicherheitsvorfall im Sinne des § 3 Z 6 NISG vor, wenn

  1. 1. im Teilsektor Elektrizität
  1. a) im Bereich der Stromerzeugung
  1. aa) bei dem in Abs. 1 Z 1 lit. a sublit. aa genannten Dienst die Erzeugungsleistung einer Erzeugungsanlage in Summe um mehr als 340 MW verringert ist;
  2. bb) bei dem in Abs. 1 Z 1 lit. a sublit. bb genannten Dienst die von den Systemen steuerbare Erzeugungsleistung aller Erzeugungsanlagen in Summe um mindestens 340 MW verringert ist;
  1. b) im Bereich der Stromverteilung der in Abs. 1 Z 1 lit. b genannte Dienst für mehr als 1 056 000 Zählpunktstunden ausfällt oder nur eingeschränkt verfügbar ist;
  2. c) im Bereich der Stromübertragung der in Abs. 1 Z 1 lit. c genannte Dienst für mehr als drei Stunden ausfällt oder nur eingeschränkt verfügbar ist;
  1. 2. im Teilsektor Erdöl
  1. a) der in Abs. 1 Z 2 lit. a genannte Dienst für mehr als 24 Stunden ausfällt oder nur eingeschränkt verfügbar ist;
  2. b) der in Abs. 1 Z 2 lit. b genannte Dienst für mehr als 24 Stunden ausfällt oder nur eingeschränkt verfügbar ist;
  3. c) bei dem in Abs. 1 Z 2 lit. c genannten Dienst die geografische Ausbreitung in Bezug auf das von dem Sicherheitsvorfall betroffene Gebiet mehr als einen Mitgliedstaat der Europäischen Union betrifft;
  4. d) der in Abs. 1 Z 2 lit. d genannte Dienst für mehr als 24 Stunden ausfällt oder nur eingeschränkt verfügbar ist;
  1. 3. im Teilsektor Erdgas
  1. a) im Bereich der Gasförderung der in Abs. 1 Z 3 lit. a genannte Dienst für mehr als 24 Stunden ausfällt oder nur eingeschränkt verfügbar ist;
  2. b) im Bereich der Gasspeicherung der in Abs. 1 Z 3 lit. b genannte Dienst für mehr als zwölf Stunden ausfällt oder nur eingeschränkt verfügbar ist;
  3. c) im Bereich des Gastransports bei dem in Abs. 1 Z 3 lit. c genannten Dienst die geografische Ausbreitung in Bezug auf das von dem Sicherheitsvorfall betroffene Gebiet mehr als einen Mitgliedstaat der Europäischen Union betrifft;
  4. d) im Bereich der Gasverteilung der in Abs. 1 Z 3 lit. d genannte Dienst für mehr als 1 056 000 Zählpunktstunden ausfällt oder nur eingeschränkt verfügbar ist;
  5. e) im Bereich des Marktgebietsmanagements der in Abs. 1 Z 3 lit. e genannte Dienst für mehr als zwölf Stunden ausfällt oder nur eingeschränkt verfügbar ist;
  6. f) im Bereich des Verteilergebietsmanagements einer der in Abs. 1 Z 3 lit. f genannten Dienste für mehr als zwöf Stunden ausfällt oder nur eingeschränkt verfügbar ist.

(3) Unbeschadet der Begriffsbestimmungen in § 2 gelten

  1. 1. im Teilsektor Elektrizität für die in Abs. 1 Z 1 verwendeten Begriffe die Begriffsbestimmungen des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2010 (ElWOG 2010), BGBl. I Nr. 110/2010;
  2. 2. im Teilsektor Erdöl für die in Abs. 1 Z 2 lit. c verwendeten Begriffe die Begrifflichkeiten des Erdölbevorratungsgesetzes 2012 (EBG 2012), BGBl. I Nr. 78/2012;
  3. 3. im Teilsektor Erdgas für die in Abs. 1 Z 3 verwendeten Begriffe die Begriffsbestimmungen des Gaswirtschaftsgesetzes 2011 (GWG 2011), BGBl. I Nr. 107/2011.

Schlagworte

Leistungsregelung

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2024

Gesetzesnummer

20010722

Dokumentnummer

NOR40216299

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