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§ 4 Nebenbeschäftigungsverordnung – Inneres

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.7.2024

Weitere unzulässige Nebenbeschäftigungen

§ 4.

(1) Für alle Bediensteten sind jedenfalls folgende Nebenbeschäftigungen unzulässig:

  1. 1. Versicherungstätigkeit oder die Tätigkeit als Tippgeber (§ 376 Z 18 Abs. 8 Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994), jeweils unter Verwertung von im Zusammenhang mit einer konkreten Amtshandlung dienstlich erworbenen Kenntnissen hinsichtlich bestehender oder potentieller Kunden;
  2. 2. Vermittlung von spezifischen sicherheits- und kriminalpolizeilichen Kenntnissen und Fertigkeiten außerhalb tertiärer Bildungseinrichtungen in Konkurrenz zu Angeboten der Sicherheitsakademie (§ 11 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991).

(2) Für Exekutivbedienstete (Abs. 4) sind jedenfalls folgende Nebenbeschäftigungen unzulässig:

  1. 1. Personenschutz;
  2. 2. Portierdienste;
  3. 3. Berufsdetektiv;
  4. 4. Aufstellung und/oder Betrieb von Geschwindigkeitsmessgeräten;
  5. 5. sonstige Tätigkeit im Kernbereich des Sicherheitsgewerbes (§ 94 Z 62 GewO 1994);
  6. 6. Tätigkeit im Waffengewerbe (Büchsenmacher) einschließlich des Waffenhandels (§ 94 Z 80 GewO 1994);
  7. 7. Ordner-und Kontrolldienste;
  8. 8. Tätigkeit im Rahmen von Inkassoinstituten (§ 94 Z 36 GewO 1994).

(3) Im örtlichen Wirkungsbereich ihrer dienstlichen Tätigkeit sind überdies folgende Nebenbeschäftigungen für Exekutivbedienstete (Abs. 4) unzulässig:

  1. 1. Fahrlehrer;
  2. 2. Berufskraftfahrer, insbesondere Taxi- oder Autobuslenker;
  3. 3. Botendienste;
  4. 4. Transportbegleiter (Verkehrslotse).

(4) Exekutivbedienstete sind Beamte des Aktivstandes sowie Vertragsbedienstete, die dem Wachkörper Bundespolizei angehören oder gemäß § 5 Abs. 2 SPG zur Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt sind, und die sich nicht in einem Urlaub unter Entfall der Bezüge befinden.

Schlagworte

Taxilenker, Ordnerdienst, Befehlsgewalt

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2024

Gesetzesnummer

20009510

Dokumentnummer

NOR40259644

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