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§ 4 MM-MMP-BeihV 2008

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.12.2008

Verpackung

§ 4

Zur Identifizierung des Betriebes, der die Beihilfe erhält, sind auf der Verpackung des Mischfutters oder der Mischung die Buchstaben „AT“ mit anschließender Zulassungsnummer des Betriebs anzubringen.

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