vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 4 MJvG-V

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2010

Organisation und Leitung der Jv-Grundausbildung

§ 4

(1) Für die Jv-Grundausbildung haben,

  1. 1. soweit es sich um Arbeitsplätze im Bereich der Gerichte handelt, grundsätzlich die Präsidenten der Oberlandesgerichte,
  2. 2. soweit es sich um Arbeitsplätze im Bereich der Staatsanwaltschaften handelt, grundsätzlich die Oberstaatsanwaltschaften,

    jeweils als nachgeordnete Dienstbehörden bzw. Personalstellen nach Maßgabe der gesetzlichen Vorgaben, der planstellen- und eignungsmäßigen Voraussetzungen sowie nach dem Ausbildungsbedarf im Auftrag der Bundesministerin für Justiz Lehrgänge modular durchzuführen.

(2) Bedienstete anderer Justizbereiche sind im Bedarfsfall einem von einem Präsidenten des Oberlandesgerichts oder einer Oberstaatsanwaltschaft veranstalteten Ausbildungslehrgang zuzuweisen.

(3) Die Leitung eines Jv-Grundausbildungslehrgangs obliegt jeweils einem Präsidenten des Oberlandesgerichts oder einer Oberstaatsanwaltschaft. Dieser bzw. diese kann mit der konkreten Leitung sowie mit der unmittelbaren organisatorischen Vorbereitung und Durchführung fachlich und pädagogisch geeignete Bedienstete betrauen.

(4) Justiz-Bildungseinrichtungen sind nach Möglichkeit zu nutzen. Insbesondere sind die jeweiligen Schulungen und Lehrgänge in der Regel an einer justizeigenen Bildungseinrichtung durchzuführen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)