vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 4 Meldeverordnung ZABIL 1/2022 der Oesterreichischen Nationalbank betreffend die statistische Erfassung des grenzüberschreitenden Kapitalverkehrs

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2022

Ausnahmen von der Meldepflicht

§ 4.

Von der Verpflichtung zur Erstattung von Meldungen im Sinne der gegenständlichen Verordnung sind befreit:

  1. 1. Personen, die in einem Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft oder einer österreichischen öffentlich-rechtlichen Körperschaft stehen, soweit sie die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und ihren Dienstort im Ausland haben sowie die im gleichen Haushalt lebenden Familienangehörigen,
  2. 2. internationale Organisationen bzw. Personen mit ausländischer Staatsbürgerschaft, denen aufgrund von internationalen (zwischenstaatlichen) Übereinkommen diplomatische oder konsularische Vorrechte bzw. Immunitäten oder Privilegien auf devisenrechtlichem Gebiet eingeräumt worden sind.

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2020

Gesetzesnummer

20011407

Dokumentnummer

NOR40228902

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)