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§ 4 Marchfeldkanal-Bundesbeitragsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2002

Beitragsverpflichtung zum Betrieb und zur Erhaltung des Marchfeldkanalsystems

§ 4.

(1) Unbeschadet der Leistungen des Bundes und des Landes Niederösterreich sind natürliche und juristische Personen in dem durch das Marchfeldkanalsystem wasserwirtschaftlich berührten Gebiet nach Maßgabe der folgenden Absätze beitragspflichtig.

(2) Beiträge an die Betriebsgesellschaft können eingehoben werden von:

  1. 1. den Eigentümern oder Verfügungsberechtigten von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken, die zum Teil oder zur Gänze in dem durch das Marchfeldkanalsystem wasserwirtschaftlich berührten Gebiet liegen;
  2. 2. den Inhabern von wasserrechtlichen Berechtigungen zur Entnahme von Wasser in dem durch das Marchfeldkanalsystem wasserwirtschaftlich berührten Gebiet, soweit es sich um wasserwirtschaftlich erhebliche Entnahmemengen handelt und soweit es sich nicht um Direktentnahmen im Sinne von Abs. 3 handelt;
  3. 3. den Inhabern von wasserrechtlichen Berechtigungen zur Einleitung von Abwässern in den Marchfeldkanal, den Rußbach, in den Obersiebenbrunner Kanal oder in den Stempfelbach;
  4. 4. den Gemeinden, durch die der Marchfeldkanal, der Rußbach, der Obersiebenbrunner Kanal und der Stempfelbach führt, für die Erhaltung und Pflege von im Zug des Marchfeldkanalsystems hergestellten naturnahen Flächen sowie für die Erhaltung von im Zug des Marchfeldkanalsystems ausschließlich auf Antrag der Gemeinden neu hinzugekommenen Brücken.

(3) Die Betriebsgesellschaft kann für die Benutzung der von ihr verwalteten Oberflächengewässer des Marchfeldkanalsystems, insbesondere für die Direktentnahme von Wasser aus diesen Gewässern, nach Maßgabe der von ihr zu beschließenden Geschäftsbedingungen ein Entgelt verlangen. Im Falle der Konkurrenz dieser privatrechtlichen Entgeltsverpflichtung mit einer öffentlich-rechtlichen Beitragsverpflichtung nach Abs. 1 und 2 entfällt letztere.

(4) Die Bundesländer Niederösterreich und Wien sind ermächtigt, im Weg der Landesgesetzgebung nähere Bestimmungen zu den vorstehenden Absätzen, insbesondere bezüglich der Abgrenzung des Gebietes und der Entnahmemengen, bezüglich der Bemessungsgrundlage und der Beitragshöhe sowie bezüglich der Entrichtung und der Einbringung im Verwaltungsweg zu erlassen.

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2017

Gesetzesnummer

20002880

Dokumentnummer

NOR40044498

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