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§ 4 MAB-AV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2013

MAB-Basismodul – Berufsbildende Schulen

§ 4

(1) Die Inhalte des MAB-Basismoduls gemäß derAnlage 1 können im Rahmen von Ausbildungen an berufsbildenden mittleren oder höheren Schulen angeboten werden.

(2) Wurde das MAB-Basismodul im Rahmen einer Ausbildung an einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule positiv absolviert, ist dieses durch die Leitung eines Lehrgangs oder einer Schule für medizinische Assistenzberufe (§6) unter der Voraussetzung anzurechnen, dass die inhaltliche und umfangmäßige Gleichwertigkeit nachweislich gegeben ist und die MAB-Basiskompetenzen gemäßAnlage 10 vermittelt worden sind.

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