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§ 4 Maßnahmen auf dem Gebiete des Gerichtserlagswesens

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.6.1948

§ 4

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen betraut.

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