§ 4.
Als Lehr- und Hilfskräfte dürfen nur bestellt werden:
- a) Ärzte, welche die Berechtigung zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als praktische Ärzte oder Fachärzte besitzen,
- b) diplomierte Krankenpflegepersonen bzw. Personen, die im gehobenen medizinisch-technischen Dienst ausgebildet sind, die sich in mindestens dreijähriger Berufsausübung bewährt haben und sich zur Lehrtätigkeit fachlich und pädagogisch eignen,
- c) sonstige Personen, die auf dem betreffenden Unterrichtsgebiet ausgebildet und erfahren sind.
Schlagworte
Krankenpflegefachdienst, Lehrkraft
Zuletzt aktualisiert am
27.09.2017
Gesetzesnummer
10010336
Dokumentnummer
NOR12131421
alte Dokumentnummer
N8196931889L
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