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§ 4 Kleinrentnergesetznovelle 1951

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.7.1951

§ 4.

(1) Bei einer künftigen gesetzlichen Änderung des Hauptmietzinses nach § 2 Abs. 1 lit. a des Mietengesetzes erhöhen sich die Kleinrentnerunterstützungen nach § 1 in allen Stufen um den Betrag, der den Lohn(Gehalts)empfängern als Ausgleich für die Mietzinssteigerung geleistet werden wird; um den gleichen Betrag erhöht sich die im § 3 festgesetzte Einkommensfreigrenze.

(2) Der Erhöhungsbetrag nach Abs. 1 sowie der Zeitpunkt, von dem an die erhöhten Kleinrentnerunterstützungen gebühren und die erhöhte Einkommensfreigrenze zu berücksichtigen ist, werden durch Verordnung bestimmt.

Schlagworte

Lohnempfänger, Gehaltsempfänger

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2018

Gesetzesnummer

20003455

Dokumentnummer

NOR40053794

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