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§ 4 KIG 2023

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.12.2022

Controlling und Evaluierung

§ 4.

(1) Der Bund hat das Recht, den Einsatz sowie die Auswirkung der Zweckzuschüsse einer Evaluierung zu unterziehen und die widmungsgemäße Verwendung der Zweckzuschüsse jederzeit zu überprüfen. Die Gemeinden sind verpflichtet, den Bund dabei zu unterstützen.

(2) Dem Bund ist es vorbehalten, Einzelfallüberprüfungen der Investitionen, für die ein Zweckzuschuss gewährt wurde, vorzunehmen und bei widmungswidriger Verwendung des Zweckzuschusses diesen von der Gemeinde zurückzufordern.

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2022

Gesetzesnummer

20012096

Dokumentnummer

NOR40248828

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