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§ 4 Kennzeichnung von Lederbekleidung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1988

§ 4

Für die Richtigkeit der Kennzeichnungsangaben auf Grund dieser Verordnung ist der Unternehmer, in dessen Betrieb oder in dessen Auftrag die Kennzeichnung erfolgt ist, bei Importware der Importeur verantwortlich.

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