§ 4 Heimarbeitstarif für die Herstellung oder Bearbeitung von Korb- und Bastwaren durch Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.2023

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 150/2024

Wirksamkeitsbeginn

§ 4.

Der Wirksamkeitsbeginn dieses Heimarbeitstarifes wird mit 1. Mai 2023 festgesetzt.

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2024

Gesetzesnummer

20012231

Dokumentnummer

NOR40252324

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