materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 148/2024
Heimarbeitszuschlag
§ 4.
Auf die so errechneten Stückentgelte erhalten die in Heimarbeit Beschäftigten einen gesondert auszuweisenden Heimarbeitszuschlag von 10%, bei Beistellung von eigenem Werkzeug einen gesondert auszuweisenden Heimarbeitszuschlag von 20%.
Zuletzt aktualisiert am
12.06.2024
Gesetzesnummer
20012229
Dokumentnummer
NOR40252313
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