§ 4 Heimarbeitstarif für die Herstellung oder Bearbeitung von Drechsler- und sonstigen Holzwaren durch Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.2021

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 243/2022

Wirksamkeitsbeginn

§ 4.

Der Wirksamkeitsbeginn dieses Heimarbeitstarifes wird mit 1. Mai 2021 festgesetzt.

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2022

Gesetzesnummer

20011585

Dokumentnummer

NOR40235679

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)