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§ 4 Gießereitechnik-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2010

§ 4

(1) Die für den Umgang mit Staplern bzw. Kränen erforderliche Ausbildungen (Berufsbild-position 32) sind im Rahmen eines Ausbildungsverbundes mit einem dazu berechtigten Ausbildungs-institut durchzuführen.

(2) Dem Lehrling ist vom Lehrberechtigten im Laufe des 2. bzw. 3. Lehrjahres im Rahmen der Ausbildungszeit Gelegenheit zu geben, eine Ausbildung für die im Betrieb verwendeten Hebe- bzw. Transportmittel zu besuchen, sofern diese Ausbildung nicht von der Berufsschule vermittelt wird oder dort angeboten wird.

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