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§ 4 GGBV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2005

Dauer der Schulungen

§ 4.

(1) Das den Anträgen auf Anerkennung im Rahmen der vorgeschriebenen Unterlagen beizufügende Schulungsprogramm samt Lehrplänen und Zeitplänen hat mindestens folgende Zeitansätze zu berücksichtigen (UE = Unterrichtseinheiten von rund 45 Minuten):

1. Erstschulung für den allgemeinen Teil samt einem besonderen Teil 32 UE,

2. Erstschulung für jeden weiteren besonderen Teil 10 UE,

3. Fortbildungsschulung für den allgemeinen Teil samt einem besonderen Teil 16 UE,

4. Fortbildungsschulung für jeden weiteren besonderen Teil 5 UE.

(2) Schulungsprogrammen der Erstschulung für

  1. 1. auf eine der Ziffern des § 11 Abs. 3 eingeschränkte Prüfungen oder
  2. 2. Inhaber gültiger Gefahrgut-Lenkerbescheinigungen oder
  3. 3. mehrjährig in einer dem Gefahrgutbeauftragten vergleichbaren Funktion in Unternehmen gemäß § 11 Abs. 1 GGBG Tätige oder
  4. 4. Sachverständige gemäß § 26 GGBG oder
  5. 5. Inhaber von Bescheinigungen über eine einschlägige Ausbildung mittels Fernunterricht oder e-Learning
  1. k önnen gegenüber Abs. 1 auf jeweils bis zur Hälfte verkürzte Zeitansätze zugrunde gelegt werden.

(3) Verkürzungen auf Grund der einzelnen Ziffern des Abs. 2 dürfen nicht kumuliert werden.

(4) Ein Unterrichtstag darf höchstens 8 UE theoretischen Unterricht und nur die Zeit zwischen 8.00 Uhr und 22.00 Uhr umfassen.

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2018

Gesetzesnummer

10012891

Dokumentnummer

NOR40066394

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