§ 4 Geschäftsordnung des Bewertungsbeirates und der Gutachterausschüsse

Alte FassungIn Kraft seit 07.9.1974

§ 4.

Der Bundesminister für Finanzen hat ein im § 2 Z 3 angeführtes Mitglied abzuberufen:

  1. a) bei Verletzung der Verschwiegenheitspflicht,
  2. b) auf eigenes Ansuchen,
  3. c) bei oftmaliger Nichtteilnahme an Beratungen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft.

Schlagworte

Abberufung, Ausscheiden, Abwesenheit

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2026

Gesetzesnummer

10004189

Dokumentnummer

NOR12046049

alte Dokumentnummer

N3197414852S

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