vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 4 Gegenseitige Anerkennung auf dem Gebiet des Maß- und Eichwesens

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.1.2016

§ 4

(1) Die Anerkennung der Zulassungen gemäß § 3 und damit verbundene Z 1, 4, 9, 12 und 18 wird mit 30. November 2015 aufgehoben.

(2) Schankgefäße dürfen ab 30. Oktober 2006 mit bereits zugelassenen Herstellerzeichen versehen werden und bis 30. Oktober 2016 erstmalig in den Verkehr gebracht werden. Eine Verwendung im Rahmen der Bestimmungen des MEG ist zulässig.

(3) Die Anerkennung der Zulassungen gemäß § 3 und damit verbundenen Z 2, 3, 5, 8, 11, 14, 15, 16, 17 und 18 wird mit 30. Oktober 2006 aufgehoben.

(4) Die Anerkennung der Zulassungen gemäß § 3 und damit verbundene Z 10 wird mit 30. November 2015 aufgehoben.

(5) Messgeräte gemäß Abs. 3 und 4, die am 30. Oktober 2006 eine bestehende EG-Zulassung zur Eichung besitzen, dürfen noch bis 30. Oktober 2016 erstmalig in den Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen werden. Sind diese Messgeräte geeicht, ist eine Verwendung oder Bereithaltung im Rahmen der Bestimmungen des MEG zulässig.

(6) Für die Nacheichung bzw. Neueichung sind die entsprechenden Anforderungen, die in den Eichvorschriften festgelegt sind, zu erfüllen.

(7) Die Anerkennung der Zulassung gemäß § 3 und damit verbundene Z 6 wird aufgehoben.

(8) Für Messgeräte gemäß Abs. 1 und 4 gelten die zum 30. November 2015 ausgestellten EG-Zulassungen bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit weiter.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)