§ 4
§ 4. Dem Lehrling sind die im Berufsbild und im § 5 festgelegten Fertigkeiten und Kenntnisse derart zu vermitteln, dass er spätestens sechs Monate nach Beginn des 2. Lehrjahres zur theoretischen sowie praktischen Fahrprüfung (§ 11 des Führerscheingesetzes, BGBl. II Nr. 120/1997) zwecks Erwerb des Führerscheins der Klasse F (beschränkt auf landwirtschaftliche Fahrzeuge) antreten kann.
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