Zielvorgaben
§ 4.
(1) Für §§ 2 und 3 gilt: Der Frauenanteil ist – unter Berücksichtigung möglicher Nachbesetzungen – tendenziell zu erhöhen. Als Ziel des Finanzressorts sind die nachfolgenden Werte anzustreben, die nach den Kennzahlen gemäßAnlage 1 zu erheben sind.
Frauenanteil 31. Dezember 2017: | Frauenanteil 31. Dezember 2021: |
von 0 % | auf 10 % |
bis 10 % | auf 20 % |
bis 25 % | auf 35 % |
bis 35 % | auf 50 % |
(2) Das Controlling der Zielerreichungsgrade des Frauenanteils erfolgt – aufgrund der Bestrebungen um eine Vereinheitlichung der Kennzahlen und Zielwertvorgaben – über die im Konsolidierungspfad des Personalplans 2017 hinterlegten Kennzahlendefinition.
Zuletzt aktualisiert am
24.09.2019
Gesetzesnummer
20010518
Dokumentnummer
NOR40210318
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