§ 4 Frauenförderungsplan für das Bundesministerium für Finanzen

Alte FassungIn Kraft seit 21.12.2018

Zielvorgaben

§ 4.

(1) Für §§ 2 und 3 gilt: Der Frauenanteil ist – unter Berücksichtigung möglicher Nachbesetzungen – tendenziell zu erhöhen. Als Ziel des Finanzressorts sind die nachfolgenden Werte anzustreben, die nach den Kennzahlen gemäßAnlage 1 zu erheben sind.

Frauenanteil 31. Dezember 2017:

Frauenanteil 31. Dezember 2021:

von 0 %

auf 10 %

bis 10 %

auf 20 %

bis 25 %

auf 35 %

bis 35 %

auf 50 %

  

(2) Das Controlling der Zielerreichungsgrade des Frauenanteils erfolgt – aufgrund der Bestrebungen um eine Vereinheitlichung der Kennzahlen und Zielwertvorgaben – über die im Konsolidierungspfad des Personalplans 2017 hinterlegten Kennzahlendefinition.

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2019

Gesetzesnummer

20010518

Dokumentnummer

NOR40210318

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)