Sprachliche Gleichbehandlung
§ 4.
Alle internen und externen Schriftstücke und sonstigen Veröffentlichungen des Ressorts sind geschlechtergerecht zu formulieren. Personenbezeichnungen sind in weiblicher bzw. männlicher Form zu verwenden, wofür die technischen Voraussetzungen zu schaffen sind.
Zuletzt aktualisiert am
03.08.2020
Gesetzesnummer
20010378
Dokumentnummer
NOR40209332
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