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§ 4 Foto- und Multimediakaufmann/-frau-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2009

Lehrabschlussprüfung

Gliederung

§ 4

(1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine theoretische und in eine praktische Prüfung.

(2) Die theoretische Prüfung umfasst den Gegenstand Geschäftsfall.

(3) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrziels der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.

(4) Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Projektarbeit und Fachgespräch.

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