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§ 4 Form der Staumaße und Festpunkte bei wasserrechtlich bewilligten Anlagen und den Vorgang bei ihrer Anbringung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.2.1935

§ 4.

Bei jedem Staumaße sind an einer entsprechenden Stelle, im Falle des § 2, Absatz 2, Punkt 2, am besten auf der Scheibenfläche der Staumaßhaube, die Jahreszahl der Setzung und allenfalls die Anfangsbuchstaben des Namens der Werksbesitzer anzubringen.

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2021

Gesetzesnummer

10010216

Dokumentnummer

NOR12129456

alte Dokumentnummer

N8193512222I

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