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§ 4 Finanzielle Hilfe aus Anlaß der Nuklearkatastrophe in Tschernobyl an die Obstbauern sowie die Zieher von Pilzen und Heilkräutern
aktuell keine Fassung in Kraft
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aktuell keine Fassung in Kraft
20.9.1986 bis 31.12.2018 (BGBl. I Nr. 61/2018)
Die aufgerufene Norm ist nicht mehr oder noch nicht in Kraft.