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§ 4 FH-Heb-AV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.1.2006

2. Abschnitt

Mindestanforderungen an die Studierenden, die Lehrenden und die Praktikumsanleitung Mindestanforderungen an die Studierenden

§ 4

Als Voraussetzung für die Aufnahme in einen Fachhochschul-Bakkalaureatsstudiengang für die Hebammenausbildung ist festzulegen, dass die für die Ausübung des Hebammenberufs erforderliche berufsspezifische und gesundheitliche Eignung vorzuliegen hat. In einem Aufnahmeverfahren ist das Vorliegen dieser Voraussetzung zu prüfen.

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