§ 4 Festsetzung des Mindestlohntarifs für die Betreuung und Bedienung von Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften für Oberösterreich

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2023

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 359/2023

Grünflächen und Gartenanlagen

§ 4.

(1) Für das Reinigen, das Bewässern und für das maschinelle Mähen samt Entfernen des Grases gebühren 1,4479 € je Quadratmeter Grünfläche jährlich, aufgeteilt auf zwölf Monatsbeträge.

(2) Für das Betreuen von Bäumen und Sträuchern, Blumenbeeten usw. sowie das Entfernen von Laub und Ästen und ähnliche Arbeiten gebührt ein monatliches Pauschale, dessen Höhe nach der tatsächlichen Arbeitsleistung und unter Zugrundelegung eines Stundenlohnes von 12,45 € zu errechnen ist.

(3) Die sich aus Abs. 1 ergebende Summe ist kaufmännisch auf Cent zu runden.

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2023

Gesetzesnummer

20012082

Dokumentnummer

NOR40248686

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