§ 4 Festsetzung des Mindestlohntarifs für die Betreuung und Bedienung von Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften für Salzburg

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2023

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 361/2023

Grünflächen und Gartenanlagen

§ 4.

(1) Für das Reinigen (z. B. Entfernen von Papierabfällen) gebühren 0,3675 €, für das Bewässern 0,3532 € und das maschinelle Mähen samt Entfernen des Grases 0,5794 € je Quadratmeter Grünfläche jährlich aufgeteilt auf zwölf Monatsbeträge. Der rechnerisch ermittelte Endbetrag ist auf die zweite Dezimalstelle kaufmännisch zu runden.

(2) Für das Betreuen von Bäumen und Sträuchern, Blumenbeeten usw. sowie das Entfernen von Laub und Ästen und ähnliche Arbeiten gebührt ein monatliches Pauschale, dessen Höhe nach der tatsächlichen Arbeitsleistung und unter Zugrundelegung eines Stundenlohnes von 13,66 € zu errechnen ist.

(3) Die sich aus Abs. 1 ergebende Summe ist kaufmännisch auf Cent zu runden.

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2023

Gesetzesnummer

20012079

Dokumentnummer

NOR40248655

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