materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 391/2023
Grünflächen und Gartenanlagen
§ 4.
(1) Für das Reinigen (z. B. Entfernen von Papierabfällen) gebühren 0,4131 €, für das Bewässern 0,3987 € und für das maschinelle Mähen samt Entfernen des Grases 0,5695 € je Quadratmeter Grünfläche aufgeteilt auf zwölf Monatsbeträge.
(2) Für das Betreuen von Bäumen und Sträuchern, Blumenbeeten usw. sowie das Entfernen von Laub, Ästen und ähnliche Arbeiten gebührt ein monatliches Pauschale, dessen Höhe nach der tatsächlichen Arbeitsleistung und unter Zugrundelegung eines Stundenlohnes von 13,70 € zu errechnen ist.
(3) Die sich aus Abs. 1 ergebende Summe ist kaufmännisch auf Cent zu runden.
Zuletzt aktualisiert am
21.12.2023
Gesetzesnummer
20012075
Dokumentnummer
NOR40248615
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