materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 428/2022
Grünflächen und Gartenanlagen
§ 4.
(1) Für das Reinigen (z. B. Entfernen von Papierabfällen) gebühren 0,3820 €, für das Bewässern 0,3687 € und für das maschinelle Mähen samt Entfernen des Grases 0,5266 € je Quadratmeter Grünfläche aufgeteilt auf zwölf Monatsbeträge.
(2) Für das Betreuen von Bäumen und Sträuchern, Blumenbeeten usw. sowie das Entfernen von Laub, Ästen und ähnliche Arbeiten gebührt ein monatliches Pauschale, dessen Höhe nach der tatsächlichen Arbeitsleistung und unter Zugrundelegung eines Stundenlohnes von 12,67 € zu errechnen ist.
(3) Die sich aus Abs. 1 ergebende Summe ist kaufmännisch auf Cent zu runden.
Zuletzt aktualisiert am
02.12.2022
Gesetzesnummer
20011738
Dokumentnummer
NOR40239731
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