§ 4 Festlegung von Warenkontingenten in der Einfuhr

Alte FassungIn Kraft seit 15.4.1993

§ 4.

(1) Die Kontingente werden auf der Grundlage aller nach dem 15. April 1993 eingelangten und am 3. Mai 1993 vorliegenden Anträge, soweit diese ordnungsgemäß und vollständig sind, verteilt. Als ordnungsgemäß und vollständig gelten insbesondere Anträge, denen eine Originalfaktura oder Originalproforma-Faktura beigeschlossen ist.

(2) Liegen mehrere Anträge eines Antragstellers vor, gelten sie für die Verteilung als ein Antrag. Findet die in den Anträgen nach Absatz 1 enthaltene Gesamtmenge in dem jeweiligen Kontingent Deckung, sind sämtliche Anträge in voller Höhe zu befriedigen.

(3) Übersteigt die in den Anträgen nach § 3 Abs. 1 oder 2 oder § 4 Abs. 1 enthaltene Gesamtmenge die Höhe des Kontingentes, ist das Kontingent durch die Zahl der Anträge zu dividieren. Sodann sind jene Anträge, deren Wert den sich nach dem 1. Satz ergebenden Quotienten nicht überschreitet, in voller Höhe zu befriedigen. Der Rest des Kontingentes ist neuerlich durch die Zahl der verbleibenden Anträge zu dividieren. Anträge, die in dem sich so ergebenden Quotienten Deckung finden, sind zu befriedigen. Überschreiten schließlich sämtliche Anträge den Quotienten, so ist der Rest des Kontingentes auf sämtliche Anträge in gleicher Höhe aufzuteilen.

(4) Sind die Kontingente auf Grund der erstmaligen Verteilung nach den Absätzen 2 und 3 nicht erschöpft, werden nach dem 3. Mai 1993 einlangende Anträge nach Maßgabe des Datums ihres Einlangens berücksichtigt, bis die Kontingente erschöpft sind. Liegen mehrere Anträge vor, die am gleichen Tag eingelangt sind und die zusammen den noch nicht zugeteilten Rest des Kontingentes übersteigen, ist dieser Rest nach Maßgabe der Bestimmungen des Absatzes 3 auf die Antragsteller aufzuteilen.

(5) Bewilligungen auf Grund dieser Verordnung sind nach Ausnützung, spätestens nach Ablauf der Gültigkeit, unverzüglich dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten zu übermitteln. Wird auf Grund rückgelangter Bewilligungen festgestellt, daß diese ganz oder teilweise nicht ausgenützt wurden, ist die nicht ausgenützte Menge dem jeweiligen Kontingent zuzuweisen und nach Maßgabe des Absatzes 4 zur Verteilung zu bringen.

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2018

Gesetzesnummer

10007410

Dokumentnummer

NOR12081135

alte Dokumentnummer

N5199327243J

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