§ 4 Festlegung von Warenkontingenten in der Einfuhr

Alte FassungIn Kraft seit 04.7.1992

§ 4.

(1) Bewilligungen im Rahmen dieser Verordnung sind nach Ausnützung unverzüglich dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft zu übermitteln.

(2) Wird auf Grund der rückgelangten Bewilligungen festgestellt, daß diese ganz oder teilweise nicht ausgenützt wurden, ist die nicht ausgenützte Menge dem betreffenden Kontingentanteil zuzuweisen und nach Maßgabe des § 3 Abs. 4 zur Verteilung zu bringen.

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2018

Gesetzesnummer

10007243

Dokumentnummer

NOR12078573

alte Dokumentnummer

N5199221170J

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