§ 4.
Antragsteller, die im Rahmen dieser Verordnung bis 31. August 1992 Einfuhrbewilligungen erhalten haben, können über Antrag in der Zeit vom 1. September 1992 bis 7. September 1992 eine Verlängerung der Bewilligung hinsichtlich des nicht ausgenützten Teiles der Einfuhrbewilligung bis 31. Dezember 1992 geltend machen. Anträge auf Verlängerung, die innerhalb dieses Zeitraumes nicht geltend gemacht werden, finden keine Berücksichtigung.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 534/1992
Zuletzt aktualisiert am
24.09.2018
Gesetzesnummer
10007133
Dokumentnummer
NOR12078134
alte Dokumentnummer
N5199211369Y
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