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§ 4 Festlegung einheitlicher Standards beim Infrastrukturaufbau für alternative Kraftstoffe

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.7.2018

Technische Spezifikationen für öffentlich zugängliche Ladepunkte und Tankstellen

§ 4.

(1) Öffentlich zugängliche Normal- und Schnellladepunkte für Elektrofahrzeuge, die seit 18. November 2017 errichtet oder erneuert worden sind, müssen mindestens den technischen Spezifikationen gemäß Anhang II Nummer 1.1 (Normalladepunkte) und 1.2 (Schnellladepunkte) der Richtlinie 2014/94/EU entsprechen. Kabellos oder induktiv betriebene Ladepunkte sind davon ausgenommen.

(2) Öffentlich zugängliche Wasserstofftankstellen, die seit 18. November 2017 errichtet oder erneuert worden sind, müssen den technischen Spezifikationen gemäß Anhang II Nummer 2 der Richtlinie 2014/94/EU entsprechen.

(3) Öffentlich zugängliche CNG-Tankstellen für Kraftfahrzeuge, die seit 18. November 2017 errichtet oder erneuert worden sind, müssen den technischen Spezifikationen gemäß Anhang II Nummer 3.4 der Richtlinie 2014/94/EU entsprechen.

(4) Die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat mit Verordnung die technischen Spezifikationen für öffentlich zugängliche Normalladepunkte und Schnellladepunkte, für öffentlich zugängliche Wasserstofftankstellen sowie für öffentlich zugängliche CNG-Tankstellen für den Verkehr unter Berücksichtigung der technischen Vorgaben des Anhanges II der Richtlinie 2014/94/EU festzulegen.

Schlagworte

Normalladepunkt

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2018

Gesetzesnummer

20010261

Dokumentnummer

NOR40204860

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