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§ 4 FachKBV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.2.2016

Witness Audit

§ 4.

(1) Eine Überprüfung der erforderlichen Fähigkeiten des Umweltgutachters gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 UMG bei seiner Arbeit in Organisationen erfolgt gemäß Art. 20 EMAS-V und insbesondere anhand nachstehender Kriterien:

  1. 1. die Umsetzung der Prüfungsmethodologien und Verfahren gemäß § 3 Abs. 1 Z 2, 3 und 5;
  2. 2. Vorliegen der grundlegenden Fachkenntnisse und sektoriellen Kenntnisse bei der Umsetzung der Anforderungen gemäß Art. 20 Abs. 2 EMAS-V;
  3. 3. Überprüfung der Qualität der Begutachtungen insbesondere anhand der hiefür erforderlichen Dokumente und
  4. 4. Überprüfung der Einhaltung der umweltrelevanten Rechtsvorschriften.

(2) Der Zulassungsstelle sind zwei Wochen vor Durchführung der Überwachungsmaßnahme der Auditplan und weitere für die Begutachtung relevante Dokumente vorzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2021

Gesetzesnummer

20005251

Dokumentnummer

NOR40179588

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