vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 4 Erhaltung der Volksgesundheit

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.6.1981

§ 4

Für die in § 1 Z 2 bezeichneten Maßnahmen kommen folgende Personenkreise in Betracht:

  1. 1. Personen, bei welchen der Verdacht auf Vorliegen einer genetisch bedingten Erkrankung oder einer Chromosomenanomalie besteht.
  2. 2. Eltern mit Kinderwunsch oder bereits eingetretener Schwangerschaft, wenn
  1. a) bereits ein oder mehrere Kinder mit einer genetisch bedingten Erkrankung, einer Chromosomenanomalie, einem offenen Neuralrohrdefekt, einer offenen Bauchwandspalte oder anderen schweren Fehlbildungen geboren wurden;
  2. b) bei den Eltern selbst oder in der näheren Verwandtschaft eine genetisch bedingte Erkrankung oder Chromosomenanomalie vorliegt oder Verdacht darauf besteht;
  3. c) das Alter der Eltern bei der Frau über 35 oder beim Mann über 50 liegt;
  4. d) bereits mehrere Fehl- oder Totgeburten auftraten, die weder gynäkologisch, andrologisch noch endokrinologisch erklärt werden können;
  5. e) Blutsverwandtschaft der Partner vorliegt; oder
  6. f) Verdacht auf mutagene oder teratogene Schädigung besteht.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte