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§ 4 Erfüllung des Vertrages zwischen Österreich und Niederlande über den Binnenschiffsverkehr

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.12.1993

Vollziehung

§ 4.

(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, ausgenommen die Vollziehung des § 1 Abs. 5, der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr betraut, hinsichtlich des § 1 Abs. 2 Z 2 und des § 1 Abs. 4, soweit Einschränkungen im Interesse der Volkswirtschaft erforderlich sind, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten.

(2) Mit der Vollziehung des § 1 Abs. 5 ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2020

Gesetzesnummer

10012233

Dokumentnummer

NOR12153662

alte Dokumentnummer

N9199318433L

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