Örtliche Zuständigkeit bei einer Exekution zur Hereinbringung einer Geldforderung auf das bewegliche Vermögen
§ 4.
(1) Zur Bewilligung und zum Vollzug der Exekution zur Hereinbringung einer Geldforderung auf das bewegliche Vermögen ist, soweit nichts anderes bestimmt wird, das Bezirksgericht zuständig, in dessen Sprengel die Person, gegen die Exekution geführt werden soll (verpflichtete Partei), ihren allgemeinen Gerichtsstand hat.
(2) Hat die verpflichtete Partei im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist das Bezirksgericht zuständig, in dessen Sprengel sich das bewegliche Vermögen, auf das Exekution geführt werden soll, befindet. Die Belegenheit von Geldforderungen richtet sich nach dem allgemeinen Gerichtsstand des Drittschuldners. Vermögensrechte (§§ 326 ff) gelten als an jenem Ort belegen, zu dem ihre stärkste Beziehung besteht.
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2021
Gesetzesnummer
10001700
Dokumentnummer
NOR40233491
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