vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 4 Entschädigungsgesetz ČSSR

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1994

§ 4.

Entschädigung ist nicht zu leisten für

  1. 1. Vermögenswerte, die einer Maßnahme (§ 1) unterzogen worden sind und in Durchführung des Briefwechsels 1 und 2 zum Vermögensvertrag österreichischen Personen ins Eigentum übertragen oder übergeben wurden;
  2. 2. Vermögenswerte, die durch das tschechoslowakische Gesetz vom 30. Mai 1953 über die Geldreform, Nr. 41 Slg., betroffen wurden. Dies gilt jedoch nicht für Aktien und Kuxe, wenn diese gemäß dem tschechoslowakischen Dekret des Präsidenten der Republik vom 20. Oktober 1945, Nr. 95 Slg., registriert und hinterlegt worden sind;
  1. 3. a) Ansprüche aus Lieferungen, Leistungen und Forderungen aller Art, die von Kreditinstituten im Sinne des Rekonstruktionsgesetzes, BGBl. Nr. 183/1955, und von Unternehmen im Sinne des Art. I des Versicherungswiederaufbaugesetzes BGBl. Nr. 185/1955, als Verlust ausgewiesen wurden, wenn sich diese Ansprüche gegen tschechoslowakische Personen richten, deren Vermögenswerte einer Maßnahme (§ 1) unterzogen worden sind;
  2. b) Ansprüche aus Lieferungen, Leistungen und Forderungen aller Art, wenn sich diese Ansprüche gegen andere als tschechoslowakische Personen richten;
  1. 4. Vermögenswerte, soweit für deren Verlust bereits nach den Gesetzen anderer Staaten eine Leistung erbracht wurde oder ein Anspruch auf eine solche Leistung besteht;
  2. 5. Ansprüche aus Patentrechten, Marken- und Musterschutzrechten.

Schlagworte

Markenschutzrecht

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2020

Gesetzesnummer

10000577

Dokumentnummer

NOR40220794

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte