Durch die Aufhebung dieses Bundesgesetzes werden zum Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehende Haftungen des Bundes, die aufgrund dieses Bundesgesetzes übernommen worden sind, nicht berührt (vgl. § 2, BGBl. I Nr. 75/2004).
§ 4.
Gehören Stücke der in der Anlage zu § 1 Abs. 1 bezeichneten Anleihen zu einem Betriebsvermögen, so tritt durch die Konversion keine Gewinnrealisierung ein.
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2026
Gesetzesnummer
10004190
Dokumentnummer
NOR12046064
alte Dokumentnummer
N3197418277S
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