Verfahren
§ 4.
(1) Begünstigte Elektrizitätserzeuger haben Aufzeichnungen zu führen über
- 1. die erzeugten Mengen an elektrischer Energie;
- 2. den Selbstverbrauch, wobei im Falle von Erzeugergemeinschaften auch der Teilnehmer aufzuzeichnen ist, der die elektrische Energie verbraucht, sowie die von ihm verbrauchte Menge;
- 3. die ins öffentliche Netz eingespeisten Mengen;
- 4. nach § 3 Abs. 4 befreite Mengen.
(2) Jahresabgabenerklärungen sind nach § 5 Abs. 4 des Elektrizitätsabgabegesetzes auch dann abzugeben, wenn für die gesamte erzeugte Menge an elektrischer Energie eine Befreiung in Anspruch genommen wird.
(3) Eine Veranlagung nach § 5 Abs. 4 des Elektrizitätsabgabegesetzes unterbleibt, wenn die gesamte Abgabenschuld eines Jahres nicht höher als 50 Euro ist.
(4) Auf Anforderung des in § 3 Abs. 2 genannten Finanzamts sind Angaben nach Abs. 1 durch Vorlage der Jahresabrechnung des betreffenden Netzbetreibers nachzuweisen. Soweit Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden, kann das Finanzamt zur Vermeidung unnötigen Verwaltungsaufwands auf einzelne dieser Angaben oder den Anschluss bestimmter Beilagen verzichten.
Zuletzt aktualisiert am
22.02.2021
Gesetzesnummer
20011479
Dokumentnummer
NOR40231379
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