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§ 4 EKPG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.6.2023

§ 4.

(1) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister/ Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin hat zu

  1. 1. der Dokumentation von Beratungen sowie der Untersuchungsergebnisse von Schwangeren und Kindern für eine verbesserte, schnellere Verfügbarkeit medizinischer Informationen, die zu einer Qualitätssteigerung diagnostischer und therapeutischer Entscheidungen sowie der Behandlung und Betreuung führt,
  2. 2. der Stärkung der Rechte von Schwangeren, Kindern und Obsorgeberechtigten, insbesondere der Informationsrechte und des Rechtsschutzes bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten sowie
  3. 3. dem Nachweis für den Erhalt des Kinderbetreuungsgeldes in voller Höhe gemäß § 7 KBGG

(Anm.: Abs. 2 bis 7 treten mit 1.1.2026 in Kraft)

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2023

Gesetzesnummer

20012320

Dokumentnummer

NOR40254570

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