Anleitung, Beaufsichtigung und Motivationsgespräch
§ 4.
(1) Die Anleitung sowie die Beaufsichtigung von Menschen mit geistiger oder psychischer Behinderung bei der Durchführung der in §§ 1 und 2 angeführten Verrichtungen ist der Betreuung und Hilfe gleichzusetzen.
(2) Sind mit geistig oder psychisch behinderten Menschen zur selbständigen Durchführung von in den §§ 1 und 2 angeführten Verrichtungen Motivationsgespräche zu führen, so ist für diese Betreuungsmaßnahme von einem – auf einen Monat bezogenen – zeitlichen Richtwert von insgesamt zehn Stunden auszugehen.
Zuletzt aktualisiert am
19.07.2023
Gesetzesnummer
10009142
Dokumentnummer
NOR12116300
alte Dokumentnummer
N6199912916Y
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