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§ 4 Einsetzung eines Bundesjugendbeirates

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.7.1999

Ausübung des Entsenderechtes

§ 4

(1) Spätestens zwei Monate vor Ende der laufenden Funktionsperiode hat der Bundeskanzler die entsendungsberechtigten Stellen von ihrem Vorschlagsrecht zu informieren.

(2) Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Funktionsperiode aus dem Beirat aus, so hat der Bundeskanzler innerhalb eines Monats nach dem Ausscheiden die entsendungsberechtigte Stelle hievon zu informieren.

(3) Wird innerhalb eines Monats nach Information gemäß Abs. 1 und 2 vom Entsenderecht kein Gebrauch gemacht, so verringert sich auf die Dauer der Nichtausübung dieses Rechtes die Mitgliederzahl des Beirates entsprechend.

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