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§ 4 e-Rechnungsverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Inhalt der e-Rechnung

§ 4

(1) Neben den umsatzsteuerrechtlichen Rechnungsbestandteilen hat die e-Rechnung folgende Angaben zu enthalten:

  1. 1. die Lieferantennummer, die der Auftragsnehmerin oder dem Auftragsnehmer von der Bundesverwaltung zugeordnet wurde,
  2. 2. die Auftragsreferenz,
  3. 3. eine oder mehrere Positionsnummer(n), sofern diese Nummer(n) in der Beauftragung angegeben wurde(n),
  4. 4. die Bankverbindung (IBAN und BIC),
  5. 5. die Zahlungsbedingungen sowie
  6. 6. die E-Mail-Adresse der Vertragspartnerin oder des Vertragspartners nach § 1 Abs. 2 oder 3.

(2) Bundesdienststellen haben die in Abs. 1 Z 1 und 2 angeführten Angaben bereits in der Beauftragung den in § 1 Abs. 2 oder 3 genannten Vertragspartnerinnen oder Vertragspartnern zu übermitteln.

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