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§ 4 E-InfrastrukturG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.2.2016

Begriffsbestimmungen

§ 4

(1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet der Ausdruck

  1. 1. „Energie-Infrastrukturbehörde“: jene Bundesbehörde, die gemäß Art. 8 der TEN-E-VO für die Erleichterung und Koordinierung des Genehmigungsverfahrens für Vorhaben von gemeinsamem Interesse verantwortlich ist (§ 6);
  2. 2. „Regulierungsbehörde“: die gemäß dem Energie-Control-Gesetz, BGBl. I Nr. 110/2010, eingerichtete Energie-Control Austria;
  3. 3. „Vorhaben“: eine oder mehrere Leitungen, Rohrleitungen, Einrichtungen, Ausrüstungen oder Anlagen, die unter die Infrastrukturkategorien (Anhang II der TEN-E-VO) fallen;
  4. 4. „Vorhaben von gemeinsamem Interesse“, „PCI“: ein Vorhaben, das für die Realisierung der in Anhang I der TEN-E-VO angeführten vorrangigen Energieinfrastrukturkorridore und –gebiete erforderlich und das Bestandteil der in Art. 3 TEN-E-VO genannten Unionsliste der Vorhaben von gemeinsamem Interesse ist;
  5. 5. „Vorhabenträger“:
  1. a) einen Übertragungs- bzw. Fernleitungsnetzbetreiber oder Verteilernetzbetreiber oder sonstigen Betreiber oder Investor, der ein Vorhaben von gemeinsamem Interesse entwickelt oder
  2. b) im Falle mehrerer Übertragungs- bzw. Fernleitungsnetzbetreiber, Verteilernetzbetreiber, sonstiger Betreiber, Investoren oder einer Gruppe dieser Akteure, diejenige Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit, die durch eine vertragliche Vereinbarung zwischen ihnen benannt wurde und die befugt ist, im Namen der Parteien der vertraglichen Vereinbarung rechtliche Verpflichtungen einzugehen und für sie die finanzielle Haftung zu übernehmen;
  1. 6. „Genehmigungsbehörden“: die nach den Materiengesetzen für die Genehmigung eines Vorhabens zuständigen Behörden;
  2. 7. „UVP-Behörde“: die nach dem UVPG 2000 für die Genehmigung eines UVP-pflichtigen Vorhabens zuständige Behörde;
  3. 8. „Zeitplan“: den von den zuständigen Genehmigungsbehörden gemeinsam mit der Energie-Infrastrukturbehörde festzulegenden Ablaufplan für das Genehmigungsverfahren;
  4. 9. „Regionale Gruppen“: die Regionalen Gruppen im Sinne des Art. 3 TEN-E-VO.

(2) Die in diesem Bundesgesetz verwendeten Bezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen.

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